Das Betriebsrentengesetz kennt drei Risiken, nicht eines. Wer nur an das Alter denkt, lässt das größte ungenutzt — die Absicherung der Arbeitskraft über denselben Weg.

Warum die Absicherung der Arbeitskraft über den Betrieb kein Sonderweg ist.

§ 1 Abs. 1 BetrAVG spricht von Leistungen der „Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung“, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Drei Risiken, gleichrangig nebeneinander. In der Praxis wird fast nur über das erste gesprochen — dabei trifft das zweite Menschen mitten im Berufsleben.
Weil es rechtlich betriebliche Altersversorgung ist, gilt der ganze Rahmen — nicht nur ein Teil davon.
Der gesetzliche Anspruch aus § 1a BetrAVG bezieht sich auf betriebliche Altersversorgung — und die schließt die Invaliditätsversorgung ein.
Wandelt ein Mitarbeiter Entgelt um und sparen Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge, gilt auch hier der Zuschuss von 15 % (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
§ 3 Nr. 63 EStG stellt Beiträge frei, wenn eine Auszahlung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen vorgesehen ist — die Invalidität ist im Wortlaut enthalten.
In vielen Konzepten lässt sich die Absicherung der Arbeitskraft mit der Altersversorgung verbinden. Ob und wie, entscheidet der gewählte Durchführungsweg.
Ein Schutz, den ein Mitarbeiter privat nur schwer oder teuer bekommt, wirkt anders als ein Obstkorb — er wird gebraucht, wenn es ernst wird.
Versorgungsordnung, Zusageform und Kommunikation an die Belegschaft gehören dazu — sonst entsteht eine Zusage, die niemand kennt.
Hier wird oft mehr versprochen, als sich halten lässt.
Deshalb beginnt jede Umsetzung mit einer Prüfung Ihres Betriebs und der in Frage kommenden Bedingungen — und nicht mit einem Produktnamen.
Was Geschäftsführer fragen, wenn sie den Zusammenhang zum ersten Mal sehen.
Diese Angaben sind allgemeine Orientierung und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
Was der Baustein leistet, für wen er sich eignet und wie er sich von der privaten Absicherung unterscheidet.
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