Der Pflichtteil, der Gegenposten und die Grenzen — mit Fundstelle statt Faustregel. Für Betriebe, die vorher wissen wollen, worauf sie sich einlassen.

Jede mit Fundstelle — damit du nachrechnen kannst.

Wandelt ein Mitarbeiter Entgelt um und sparst du dadurch Sozialversicherungsbeiträge, sind 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss vorgeschrieben. Seit 2022 gilt das auch für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden (§ 26a BetrAVG) — die häufigste Lücke in bestehenden Versorgungen.
Zum Haftungs-CheckDas Wort „soweit“ im Gesetz ist kein Zufall. Es knüpft deine Pflicht genau an den Vorteil, den du hast.
Bis zu 4 % der Bemessungsgrenze zählt der umgewandelte Betrag nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Auf diesen Teil entfallen keine Arbeitgeberanteile.
Der Zuschuss ist geschuldet, soweit du sparst. Sparst du nicht — etwa weil das Entgelt oberhalb der Bemessungsgrenzen liegt — greift die Pflicht insoweit nicht.
Ein Teil des Zuschusses ist keine zusätzliche Belastung, sondern weitergereichte Ersparnis. Wie viel übrig bleibt, hängt an deinen konkreten Gehaltsstrukturen.
Wie sich das in deinem Betrieb rechnet, gehört in eine Berechnung mit deinem Steuerberater — nicht in eine Faustformel auf einer Website.
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Vereinfachte Beispielrechnung zur Orientierung — keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Rechnung unterstellt, dass du auf den umgewandelten Betrag Sozialabgaben sparst; nur dann ist der Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geschuldet. Die konkrete Umsetzung und steuerliche Wirkung klären wir individuell und in Abstimmung mit deinem Steuerberater.
Was Geschäftsführer vor der Einführung wissen wollen.
Diese Angaben sind allgemeine Orientierung und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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