Der Pflichtteil, der Gegenposten und die Grenzen — mit Fundstelle statt Faustregel. Für Betriebe, die vorher wissen wollen, worauf sie sich einlassen.

Jede mit Fundstelle — damit Sie nachrechnen können.

Wandelt ein Mitarbeiter Entgelt um und sparen Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge, sind 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss vorgeschrieben. Seit 2022 gilt das auch für Verträge, die vorher abgeschlossen wurden — die häufigste Lücke in bestehenden Versorgungen.
Zum Haftungs-CheckDas Wort „soweit“ im Gesetz ist kein Zufall. Es knüpft Ihre Pflicht genau an den Vorteil, den Sie haben.
Bis zu 4 % der Bemessungsgrenze zählt der umgewandelte Betrag nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Auf diesen Teil entfallen keine Arbeitgeberanteile.
Der Zuschuss ist geschuldet, soweit Sie sparen. Sparen Sie nicht — etwa weil das Entgelt oberhalb der Bemessungsgrenzen liegt — greift die Pflicht insoweit nicht.
Ein Teil des Zuschusses ist keine zusätzliche Belastung, sondern weitergereichte Ersparnis. Wie viel übrig bleibt, hängt an Ihren konkreten Gehaltsstrukturen.
Wie sich das in Ihrem Betrieb rechnet, gehört in eine Berechnung mit Ihrem Steuerberater — nicht in eine Faustformel auf einer Website.
Hier steht bewusst keine Zahl.
Wie viel schulden Sie gesetzlich — und wie viel Vorsorge entsteht daraus?
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Vereinfachte Beispielrechnung zur Orientierung — keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Rechnung unterstellt, dass Sie auf den umgewandelten Betrag Sozialabgaben sparen; nur dann ist der Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geschuldet. Die konkrete Umsetzung und steuerliche Wirkung klären wir individuell und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
Was Geschäftsführer vor der Einführung wissen wollen.
Diese Angaben sind allgemeine Orientierung und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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